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  Notwendigkeit
  Vor dem Inkrafttreten von REACH ist die bisher vorhandene EU-Chemikaliengesetzgebung ein Flickwerk aus vielen verschiedenen Richtlinien und Verordnungen, die im Laufe der Zeit entwickelt wurden. Es gab unterschiedliche Regelungen für „Altstoffe“ und „Neustoffe“. Die Unterscheidung zwischen so genannten „Altstoffen“ und „Neustoffen“ wurde mit der Verordnung (EG) 793/93 eingeführt und basiert auf dem Stichjahr 1981. Alle Chemikalien, die zwischen dem 1.Januar 1971 und dem 18.September 1981 auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft als vorhanden gemeldet wurden (aufgelistet im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhanden chemischen Stoffe – EINECS), sind so genannte „Altstoffe“. Im Jahr 1981 waren mehr als 100.000 verschiedene Stoffe auf dem Markt. Nach 1981 auf den Markt gebrachte Chemikalien (mehr als 3.800) werden als „Neustoffe“ bezeichnet.

Während Neustoffe vor der Markteinführung geprüft werden müssen, gab es keine entsprechenden Vorgaben für Altstoffe. Um diese unterschiedliche Behandlung zu beenden, wurde im Oktober 2003 auf europäischer Ebene ein Entwurf für die Neuregelung der Chemikalienzulassung eingebracht. REACH war geboren und ist am 01.Juni 2007 in Kraft getreten.

 

 

 
 
 
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